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LawGit Spiegel e959725d58 BGBl. 1966 I S. 285 · Verordnung · Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 285
Inkrafttreten: 1966-05-04
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1966-05-04

BGBl-Id: bgbl1-1966-19-2
1970-01-01 01:45:32 +00:00

3.1 KiB

BEGDV_2 — 1966-05-04

  • Titel: Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 285
  • Inkrafttreten: 1966-05-04
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/19#page=1
  • Kurz: Die Verordnung ändert die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG.

Betroffene Stellen

  • § 1: Neufassung des § 1, der die Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG klärt.
  • § 2: Streichung des § 2 über Schaden im unmittelbaren Anschluss an Deportation oder Freiheitsentziehung.
  • § 3: Neufassung des § 3, der die Verschlimmerung früherer Leiden definiert.
  • § 4: Neufassung des § 4, der Anlagebedingte Leiden definiert.
  • § 5: Neufassung des § 5, der die Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit definiert.
  • § 6: Neufassung des § 6, der die ärztliche Untersuchung regelt.
  • § 7: Neufassung des § 7, der die Folgen der Weigerung zur ärztlichen Untersuchung regelt.
  • § 8: Neufassung des § 8, der den Anspruch auf Heilverfahren regelt.
  • § 9: Neufassung des § 9, der den Umfang des Heilverfahrens definiert.
  • § 10: Neufassung des § 10, der die Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren regelt.
  • § 11: Neufassung des § 11, der Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes betrifft.
  • § 11a: Neufassung des § 11a, der die Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr regelt.
  • § 12: Neufassung des § 12, der die Grundlage der Berechnung der Rente regelt.
  • § 13: Neufassung des § 13, der die Art der Berechnung der Rente regelt.
  • § 14: Neufassung des § 14, der die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe regelt.
  • § 15: Neufassung des § 15, der die Bemessung des Hundertsatzes regelt.
  • § 14 Abs. 6: Neue Regelung zur Einstufung von Ehefrauen in vergleichbare Beamtengruppen.
  • § 16: Neue Regelung für den Mindestbetrag der Rente.
  • § 17: Neue Regelung für die Verteilung von anzurechnenden Leistungen.
  • § 17a: Neue Regelung für die Zahlung der Rente.
  • § 18: Neue Regelung für das Erlöschen der Rente.
  • § 19: Neue Regelung für die Anzeigepflicht.
  • § 20: Neue Regelung für die Verletzung der Anzeigepflicht.
  • § 21: Neue Regelung für die Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse.
  • § 21a: Neue Regelung für die Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente.
  • § 22: Neue Regelung für die Berechnung der Kapitalentschädigung.
  • § 23: Neue Regelung für die Ansprüche der Hinterbliebenen.
  • § 23a: Neue Regelung für die Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen auf Ansprüche nach § 41 BEG.
  • § 23b: Neue Regelung für die Beihilfe nach § 41a BEG.
  • § 23c: Neue Regelung für den Stichtag der Neufestsetzung der Renten.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.