Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 285 Inkrafttreten: 1966-05-04 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1966-05-04 BGBl-Id: bgbl1-1966-19-2
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BEGDV_2 — 1966-05-04
- Titel: Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 285
- Inkrafttreten: 1966-05-04
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/19#page=1
- Kurz: Die Verordnung ändert die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG.
Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1, der die Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG klärt.
- § 2: Streichung des § 2 über Schaden im unmittelbaren Anschluss an Deportation oder Freiheitsentziehung.
- § 3: Neufassung des § 3, der die Verschlimmerung früherer Leiden definiert.
- § 4: Neufassung des § 4, der Anlagebedingte Leiden definiert.
- § 5: Neufassung des § 5, der die Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit definiert.
- § 6: Neufassung des § 6, der die ärztliche Untersuchung regelt.
- § 7: Neufassung des § 7, der die Folgen der Weigerung zur ärztlichen Untersuchung regelt.
- § 8: Neufassung des § 8, der den Anspruch auf Heilverfahren regelt.
- § 9: Neufassung des § 9, der den Umfang des Heilverfahrens definiert.
- § 10: Neufassung des § 10, der die Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren regelt.
- § 11: Neufassung des § 11, der Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes betrifft.
- § 11a: Neufassung des § 11a, der die Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der die Grundlage der Berechnung der Rente regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der die Art der Berechnung der Rente regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der die Bemessung des Hundertsatzes regelt.
- § 14 Abs. 6: Neue Regelung zur Einstufung von Ehefrauen in vergleichbare Beamtengruppen.
- § 16: Neue Regelung für den Mindestbetrag der Rente.
- § 17: Neue Regelung für die Verteilung von anzurechnenden Leistungen.
- § 17a: Neue Regelung für die Zahlung der Rente.
- § 18: Neue Regelung für das Erlöschen der Rente.
- § 19: Neue Regelung für die Anzeigepflicht.
- § 20: Neue Regelung für die Verletzung der Anzeigepflicht.
- § 21: Neue Regelung für die Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse.
- § 21a: Neue Regelung für die Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente.
- § 22: Neue Regelung für die Berechnung der Kapitalentschädigung.
- § 23: Neue Regelung für die Ansprüche der Hinterbliebenen.
- § 23a: Neue Regelung für die Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen auf Ansprüche nach § 41 BEG.
- § 23b: Neue Regelung für die Beihilfe nach § 41a BEG.
- § 23c: Neue Regelung für den Stichtag der Neufestsetzung der Renten.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.