Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937 Inkrafttreten: 1961-12-02 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-12-02 BGBl-Id: bgbl1-1961-91-2
506 B
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§ 69
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
§ 69 Abs. 1 Sätze 1-5: Die Beschränkungen und Befugnisse innerhalb eines Streifens von drei Metern vom Zollzaun werden entsprechend geregelt.
§ 69 Abs. 1 Satz 6: Die Befugnis innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom Zollzaun wird entsprechend geregelt.
§ 69 Abs. 3: Die Pflichten innerhalb des Freihafens werden entsprechend geregelt.