Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1185 Inkrafttreten: 1966-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-09-11 BGBl-Id: bgbl1-1965-48-2
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AKTG — 1965-09-11
- Titel: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1185
- Inkrafttreten: 1966-01-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/48#page=97
- Kurz: Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz regelt Übergangs- und Anwendungsvorschriften für bestehende Aktiengesellschaften und andere Unternehmen, sowie die Änderung und Aufhebung bestehender Gesetze.
Betroffene Stellen
- § 6: Grundkapital: Ausnahmen für Aktiengesellschaften, deren Grundkapital und Aktien nicht auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lautet
- § 7: Mindestnennbetrag des Grundkapitals: Neue Regelung für Gesellschaften, deren Grundkapital nach D-Markbilanzgesetz weniger als 100.000 DM beträgt
- § 8: Mindestnennbetrag der Aktien: Neue Regelung für Aktien, die vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes mit einem nicht zulässigen Nennbetrag ausgegeben wurden
- § 126 Abs. 2 Nr. 5 und 7: Berücksichtigung nur von Hauptversammlungen, die nach Inkrafttreten des Aktiengesetzes stattfinden
- § 132: Auskunftsrecht: Gilt nur, wenn die Auskunft in einer nach Inkrafttreten des Aktiengesetzes stattgefundenen Hauptversammlung verweigert wurde
- § 153, 154: Rechnungslegung: Niedrigere Wertansätze für Anlagevermögen können beibehalten werden
- § 155: Rechnungslegung: Niedrigere Wertansätze für Umlaufvermögen können unter bestimmten Bedingungen beibehalten werden
- § 58 Abs. 2, § 86 Abs. 2: Verwendung des Jahresüberschusses: Betrag aus Unterschied zwischen altem und neuem Wertansatz rechnet nicht zum Jahresüberschuss
- § 151 Abs. 1: Nicht anwendbar auf bestimmte Unternehmen
- § 157 Abs. 1: Nicht anwendbar auf bestimmte Unternehmen
- § 162 bis 169: Nicht anwendbar auf gemeinnützige Wohnungsunternehmen
- § 164 Abs. 3 Nr. 3: Mitgliedschaft im Aufsichtsrat außer Betracht bei bestimmten Bedingungen
- § 247: Streitwert nach bisherigem Recht bei anhängigem Rechtsstreit
- § 256 Abs. 6: Gilt auch für Jahresabschlüsse vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes
- § 291, 292: Neue Vorschriften für Unternehmensverträge vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes
- § 295 bis 303, 307 bis 310, 316: Neue Vorschriften für Unternehmensverträge vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes
- § 300 Nr. 1, 3: Nicht anwendbar bei bestimmten Verpflichtungen
- § 329: Neue Vorschriften für Konzernabschlüsse und -geschäftsberichte
- § 330: Neue Vorschriften für Konzernabschlüsse und -geschäftsberichte
- § 336 Abs. 4, § 337 Abs. 1: Neue Vorschriften für Konzernabschlüsse und -geschäftsberichte
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.