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LawGit Spiegel bd9366e7f9 BGBl. 1965 I S. 1185 · Erlass · Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1185
Inkrafttreten: 1966-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-09-11

BGBl-Id: bgbl1-1965-48-2
1970-01-01 01:41:37 +00:00

2.7 KiB

AKTG — 1965-09-11

  • Titel: Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
  • Typ: Erlass
  • Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1185
  • Inkrafttreten: 1966-01-01
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/48#page=97
  • Kurz: Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz regelt Übergangs- und Anwendungsvorschriften für bestehende Aktiengesellschaften und andere Unternehmen, sowie die Änderung und Aufhebung bestehender Gesetze.

Betroffene Stellen

  • § 6: Grundkapital: Ausnahmen für Aktiengesellschaften, deren Grundkapital und Aktien nicht auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lautet
  • § 7: Mindestnennbetrag des Grundkapitals: Neue Regelung für Gesellschaften, deren Grundkapital nach D-Markbilanzgesetz weniger als 100.000 DM beträgt
  • § 8: Mindestnennbetrag der Aktien: Neue Regelung für Aktien, die vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes mit einem nicht zulässigen Nennbetrag ausgegeben wurden
  • § 126 Abs. 2 Nr. 5 und 7: Berücksichtigung nur von Hauptversammlungen, die nach Inkrafttreten des Aktiengesetzes stattfinden
  • § 132: Auskunftsrecht: Gilt nur, wenn die Auskunft in einer nach Inkrafttreten des Aktiengesetzes stattgefundenen Hauptversammlung verweigert wurde
  • § 153, 154: Rechnungslegung: Niedrigere Wertansätze für Anlagevermögen können beibehalten werden
  • § 155: Rechnungslegung: Niedrigere Wertansätze für Umlaufvermögen können unter bestimmten Bedingungen beibehalten werden
  • § 58 Abs. 2, § 86 Abs. 2: Verwendung des Jahresüberschusses: Betrag aus Unterschied zwischen altem und neuem Wertansatz rechnet nicht zum Jahresüberschuss
  • § 151 Abs. 1: Nicht anwendbar auf bestimmte Unternehmen
  • § 157 Abs. 1: Nicht anwendbar auf bestimmte Unternehmen
  • § 162 bis 169: Nicht anwendbar auf gemeinnützige Wohnungsunternehmen
  • § 164 Abs. 3 Nr. 3: Mitgliedschaft im Aufsichtsrat außer Betracht bei bestimmten Bedingungen
  • § 247: Streitwert nach bisherigem Recht bei anhängigem Rechtsstreit
  • § 256 Abs. 6: Gilt auch für Jahresabschlüsse vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes
  • § 291, 292: Neue Vorschriften für Unternehmensverträge vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes
  • § 295 bis 303, 307 bis 310, 316: Neue Vorschriften für Unternehmensverträge vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes
  • § 300 Nr. 1, 3: Nicht anwendbar bei bestimmten Verpflichtungen
  • § 329: Neue Vorschriften für Konzernabschlüsse und -geschäftsberichte
  • § 330: Neue Vorschriften für Konzernabschlüsse und -geschäftsberichte
  • § 336 Abs. 4, § 337 Abs. 1: Neue Vorschriften für Konzernabschlüsse und -geschäftsberichte

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.