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LawGit Spiegel 1b6ac404f4 BGBl. 1965 I S. 801 · Änderung · Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 801
Inkrafttreten: 1965-08-19
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-08-19

BGBl-Id: bgbl1-1965-39-2
1970-01-01 01:41:14 +00:00

1.6 KiB

Stellen dieser Station

  • Art. 1 § 433 Abs. 1: Mitarbeitende Familienangehörige können Maßnahmen nach §§ 5 a und 5 b ohne Ersatzleistungen erhalten, wenn sie für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben.
  • Art. 1 § 433 Abs. 5: Zeiten als landwirtschaftlicher Unternehmer werden zur Erfüllung der Voraussetzungen angerechnet.
  • Art. 2 § 7 Abs. 1: Landwirtschaftliche Unternehmer können Beiträge nachentrichten für die Zeit nach dem 1. Oktober 1957.
  • Art. 2 § 7 Abs. 2: Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen verlängert bis zum 31. Dezember 1966.
  • Art. 2 § 7 Abs. 4: Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen verlängert bis zum 31. Dezember 1966.
  • Art. 2 § 7 a Abs. 1: Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Reichsversicherungsordnung und § 8 Abs. 6 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 nicht beitragspflichtig waren, können Beiträge nachentrichten.
  • Art. 2 § 7 a Abs. 2: Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen verlängert bis zum 31. Dezember 1966.
  • Art. 2 § 7 b: Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer können Beiträge nachentrichten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Art. 3 § 1: Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte gilt im Saarland mit bestimmten Abweichungen und Ergänzungen.
  • Art. 3 § 2: Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte gilt im Saarland mit der Maßgabe, dass § 7 b Buchstabe c für landwirtschaftliche Unternehmer im Saarland nicht gilt.