Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 801 Inkrafttreten: 1965-08-19 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-08-19 BGBl-Id: bgbl1-1965-39-2
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- Art. 1 § 433 Abs. 1: Mitarbeitende Familienangehörige können Maßnahmen nach §§ 5 a und 5 b ohne Ersatzleistungen erhalten, wenn sie für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben.
- Art. 1 § 433 Abs. 5: Zeiten als landwirtschaftlicher Unternehmer werden zur Erfüllung der Voraussetzungen angerechnet.
- Art. 2 § 7 Abs. 1: Landwirtschaftliche Unternehmer können Beiträge nachentrichten für die Zeit nach dem 1. Oktober 1957.
- Art. 2 § 7 Abs. 2: Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen verlängert bis zum 31. Dezember 1966.
- Art. 2 § 7 Abs. 4: Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen verlängert bis zum 31. Dezember 1966.
- Art. 2 § 7 a Abs. 1: Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Reichsversicherungsordnung und § 8 Abs. 6 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 nicht beitragspflichtig waren, können Beiträge nachentrichten.
- Art. 2 § 7 a Abs. 2: Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen verlängert bis zum 31. Dezember 1966.
- Art. 2 § 7 b: Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer können Beiträge nachentrichten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Art. 3 § 1: Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte gilt im Saarland mit bestimmten Abweichungen und Ergänzungen.
- Art. 3 § 2: Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte gilt im Saarland mit der Maßgabe, dass § 7 b Buchstabe c für landwirtschaftliche Unternehmer im Saarland nicht gilt.