Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 625 Inkrafttreten: 1960-11-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1960-08-05 BGBl-Id: bgbl1-1960-42-4
592 B
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§ 6
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 625
§ 6 Abs. 1: Neue Fassung: 'Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinderpest, Maltafieber oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt worden ist.'