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LawGit Spiegel 4a6607515f BGBl. 1960 I S. 625 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A -
Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 625
Inkrafttreten: 1960-11-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1960-08-05

BGBl-Id: bgbl1-1960-42-4
1970-01-01 01:10:34 +00:00

592 B

§ 6

Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 625

§ 6 Abs. 1: Neue Fassung: 'Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rinderpest, Maltafieber oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt worden ist.'