Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1151 Inkrafttreten: 2018-11-01; 2018-07-18 (Artikel 1 und § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung in Artikel 2 Nummer 5) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2018-07-17 BGBl-Id: bgbl1-2018-26-3
489 B
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§ 204
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2018-07-17 — Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1151
§ 204 Abs. 1 Nr. 1a: Einführung einer neuen Nummer 1a, die die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für angemeldete Ansprüche regelt.
§ 204 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Hemmung nach Absatz 1 Nr. 1a sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung beendet.