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LawGit Spiegel 0e62472640 BGBl. 1964 I S. 45 · Erlass · Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 45
Inkrafttreten: 1964-03-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-02-04

BGBl-Id: bgbl1-1964-5-1
1970-01-01 01:31:52 +00:00

3.1 KiB

WPBG — 1964-02-04

  • Titel: Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
  • Typ: Erlass
  • Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 45
  • Inkrafttreten: 1964-03-01
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/5#page=1
  • Kurz: Das Gesetz beendet die Wertpapierbereinigung am 31. Dezember 1964 und regelt die Fortsetzung bestehender Verfahren sowie die Aufhebung bestimmter Bestimmungen.

Betroffene Stellen

  • § 2 Abs. 1: Anträge nach §§ 4, 5 des WPBG können nach dem 31. Dezember 1964 nicht mehr gestellt werden.
  • § 2 Abs. 2: Das Verfahren über Anträge nach §§ 4, 5 des WPBG kann eingestellt werden, wenn es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist.
  • § 3 Abs. 1: Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des WPBG können nach dem 31. Dezember 1964 nicht mehr gestellt werden.
  • § 3 Abs. 2: Die Sammelurkunde nach § 9 des WPBG wird mit dem 31. Dezember 1964 kraftlos, wenn kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wurde.
  • § 4: Rechte aus kraftlos gewordenen Wertpapieren können nach dem 31. Dezember 1964 geltend gemacht werden, ohne Vorlegung des Wertpapiers.
  • § 5: Die Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien gelten nach dem 31. Dezember 1964 nicht mehr für Aktienarten, für die kein Antrag gestellt wurde.
  • § 6: Nachanmeldungen sind nur bis zum 31. Dezember 1964 zulässig und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem 31. Dezember 1964 vorgelegt werden.
  • § 7 Abs. 1: Neue Vorschriften für Wiederanmeldungen, insbesondere bei fehlendem Beweis des Rechts oder Bankbescheinigungen.
  • § 7 Abs. 2: Wiederanmeldungen sind bis zum 31. Dezember 1964 zulässig und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem 31. Dezember 1964 vorgelegt werden.
  • § 8: Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen sind auch zulässig, wenn frühere Anmeldungen zurückgenommen oder abgelehnt wurden.
  • § 9: Die Vorschriften für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten auch für Wertpapierarten, die in die Wertpapierbereinigung einbezogen wurden.
  • § 10: Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach Ablauf von drei Monaten nach dem 31. Dezember 1964 die Miteigentumsanteile veräußern und die Erlöse in den Ausgleichsfonds fließen lassen.
  • § 11: Aussteller müssen den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an den Ausgleichsfonds zahlen.
  • § 12: Der Präsident des Bundesausgleichsamts muss Ausstellern, die einen Entschädigungsanspruch haben, den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag aus dem Ausgleichsfonds zahlen.
  • § 13: Die Wertpapiersammelbank muss Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes anzulegen sind, dem Ausgleichsfonds zur Verfügung stellen.
  • § 14: Die Wertpapiersammelbank muss Zinsen, die ihr aus der verzinslichen Anlegung von Geldbeträgen zugeflossen sind, an den Ausgleichsfonds zahlen.
  • § 15: Personen, die ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung verhindert waren, haben Anspruch auf Entschädigung aus Mitteln des Ausgleichsfonds.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.