Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 850 Inkrafttreten: 1957-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-11-17 BGBl-Id: bgbl1-1956-48-3
370 B
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§ 20
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1956-11-17 — Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 850
§ 20: Aussteller muss zusätzliche Aufwendungen der Prüfstelle erstatten, wenn diese durch die Erfüllung von Aufgaben in diesem Abschnitt entstanden sind