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LawGit Spiegel e2a57940fb BGBl. 1961 I S. 1121 · Neubekanntmachung · Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1121
Inkrafttreten: 1956-07-01 (ursprüngliche Fassung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-08-07

BGBl-Id: bgbl1-1961-60-1
1970-01-01 01:16:41 +00:00

5.8 KiB

Stellen dieser Station

  • § 75 Abs. 1: Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes auf öffentlich geförderte Wohnungen anwendbar, soweit nicht anders geregelt.
  • § 75 Abs. 2: Antrag auf Benutzungsgenehmigung kann abgelehnt werden, wenn Zuteilung den Vorschriften oder Zielen des Gesetzes widerspricht.
  • § 76 Abs. 1: Öffentlich geförderte Wohnungen sind Wohnungsuchenden zuzuteilen, deren Einkommen die Grenze nicht übersteigt.
  • § 76 Abs. 2: Öffentlich geförderte Wohnungen, die für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen reserviert wurden, sind diesen zuzuteilen.
  • § 76 Abs. 3: Wohnungsbehörden können in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.
  • § 76 Abs. 4: Wohnungen, die für andere Personenkreise reserviert wurden, dürfen nur entsprechend diesem Vorbehalt zugeteilt werden.
  • § 77: Öffentlich geförderte Betriebs- und Werkwohnungen als zweckbestimmter Wohnraum anzuerkennen, wenn der Inhaber des Betriebes angemessen beigetragen hat.
  • § 78 Abs. 1: Bauherr eines öffentlich geförderten Familienheims hat Anspruch auf Zuteilung der von ihm ausgewählten Wohnung.
  • § 78 Abs. 2: Dem Verfügungsberechtigten sind in der von ihm ausgewählten Wohnung die Räume zuzubilligen, die ihm zur angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts zugestanden werden können.
  • § 78 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Aufnahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte Wohnung nicht der Genehmigung der Wohnungsbehörde.
  • § 78 Abs. 4: Eine zweite Wohnung in einem öffentlich geförderten Familienheim ist entsprechend dem Vorschlag des Verfüg:ungsberechtigten zuzuteilen.
  • § 78 Abs. 5: Die von dem Verfügungsberechtigten beantragte Benutzungsgenehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zuteilung den Vorschriften widersprechen würde.
  • § 79 Abs. 1: Bauherr einer öffentlich geförderten Eigentumswohnung hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung.
  • § 79 Abs. 2: Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
  • § 80 Abs. 1: Bauherr von öffentlich geförderten Mietwohnungen, dessen Einkommen die Grenze nicht übersteigt, hat Anspruch auf Zuteilung der von ihm ausgewählten Wohnung.
  • § 80 Abs. 2: Ein Wohnungsuchender, der einen angemessenen Finanzierungsbeitrag leistet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung.
  • § 80 Abs. 3: Die Vorschriften des § 76 Abs. 2 und 4 finden Anwendung.
  • § 80 Abs. 4: Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Erstattung von Finanzierungsbeiträgen zu erlassen.
  • § 81: Dem Bauherrn oder Berechtigten ist mindestens ein Raum mehr zuzubilligen als ihm nach § 10 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes zugestanden werden kann.
  • § 82 Abs. 1: Neugeschaffene Wohnungen, die ohne öffentliche Mittel gebaut wurden, sind als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn sie die Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20% überschreiten.
  • § 82 Abs. 2: Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist zulässig, soweit sie zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf Personen oder zur Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse erforderlich ist.
  • § 82 Abs. 3: Für jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört, ist eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern zulässig.
  • § 82 Abs. 4: Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden Anwendung.
  • § 82 Abs. 5: Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.
  • § 83 Abs. 1: Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.
  • § 83 Abs. 2: Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.
  • § 83 Abs. 3: Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als steuerbegünstigte Wohnung, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.
  • § 83 Abs. 4: In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr darüber belehrt werden, dass die Miete für die Wohnung der Preisbindung unterliegt und dass bei der Annahme eines verlorenen Zuschusses eine Rückerstattungspflicht besteht.
  • § 83 Abs. 5: Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspricht.
  • § 84: Steuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht der Wohnraumbewirtschaftung, soweit sich nicht aus dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz etwas anderes ergibt.
  • § 85 Abs. 1: Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden.
  • § 85 Abs. 2: Übersteigt die vereinbarte Miete die Kostenmiete, so ist die Mietvereinbarung insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt.
  • § 85 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit durchschnittlich ergibt.
  • § 85 Abs. 4: Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete verbindlich ist.
  • § 86: Frei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der Wohnraumbewirtschaftung.
  • § 87: Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Wohnungen finden die Vorschriften über die Preisbildung keine Anwendung (Marktmiete).
  • § 88 Abs. 1: Die für die Auszahlung der Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erforderlichen Beträge werden vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder verteilt.
  • § 88 Abs. 2: Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prämien einen höheren Anteil der zugeteilten Mittel, so sind dem Land zusätzliche Mittel vom Bund zuteilen.