Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 483 Inkrafttreten: 1951-08-04 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1951-08-03 BGBl-Id: bgbl1-1951-38-5
747 B
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SCHVG — 1951-08-03
- Titel: Verordnung über die Übernahme von Bürgschaften des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues (Bürgschaftsverordnung)
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 483
- Inkrafttreten: 1951-08-04 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/38#page=5
- Kurz: Die Verordnung regelt die Übernahme von Bürgschaften des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues. Sie legt Voraussetzungen, Verfahren und die Höhe der Bürgschaften fest.
Betroffene Stellen
- § 3: Ausschreibung der Bürgschaftsurkunde
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.