Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551 Inkrafttreten: 1964-07-31 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-07-31 BGBl-Id: bgbl1-1964-39-8
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§ 21
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1964-07-31 — Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Die Jahreszahl '1965' wird durch die Jahreszahl '1970' ersetzt.
§ 21 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2: 'Für Personenkraftfahrzeuge wird eine Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im eigenen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen oder an Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwendet werden. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, wird eine Investitionszulage nicht gewährt.'
§ 21 Abs. 5 Satz 3: Neue Fassung des Satzes 3: 'Der Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszulage entsteht, 1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben, mit der Auszahlung der Investitionszulage; 2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) in Berlin (West) verblieben sind, mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb (der Betriebsstätte) in Berlin (West). Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an nach § 5 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen.'
§ 21 Abs. 6: Neuer Satz: 'Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.'
§ 21 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7: 'Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Steuersäumnisgesetzes und des Gesetzes über den Bundesfinanzhof sind entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.'