Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 97 Inkrafttreten: 1953-06-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-04-01 BGBl-Id: bgbl1-1953-14-1
366 B
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Stellen dieser Station
- § 4a: Neue Vorschriften zur Aufhebung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs bei Wohnraumbewirtschaftung
- § 4b: Neue Vorschriften zur Aufhebung von Mietverhältnissen bei Wiederaufbau oder Errichtung neuer Gebäude
- § 23 Abs. 2: Neue Vorschrift zur Aufhebung von Mietverhältnissen bei Wiederaufbau oder Errichtung neuer Gebäude