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LawGit Spiegel 326b9b84eb BGBl. 1964 I S. 551 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
Inkrafttreten: 1964-07-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-07-31

BGBl-Id: bgbl1-1964-39-8
1970-01-01 01:34:50 +00:00

7.1 KiB

LUFTVG — 1964-07-31

  • Titel: Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 551
  • Inkrafttreten: 1964-07-31
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/39#page=553
  • Kurz: Das Gesetz ändert das Luftverkehrsgesetz, insbesondere durch die Einführung des Begriffs 'Drehflügler' und die Regulierung von Erlaubnissen für den Verkehr von Luftfahrzeugen.

Betroffene Stellen

  • § 1 Abs. 2: Ersetzt 'Hubschrauber' durch 'Drehflügler' und fügt 'insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper' hinzu.
  • § 2 Abs. 6: Neue Fassung: 'Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.'
  • § 2 Abs. 7: Neue Fassung: 'Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin gebracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.'
  • § 2 Abs. 8: Neuer Absatz: 'Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.'
  • § 21 Abs. 2: Ersetzt die Sätze 2 und 3 durch einen neuen Satz 2.
  • § 21 Abs. 3: Neuer Absatz: 'Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Verpflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn ihnen die Weiterführung des Betriebes oder die Durchführung der Beförderungen nicht zugemutet werden kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unternehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes und der Durchführung von Beförderungen im ganzen dauernd befreit werden.'
  • § 21 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  • § 23 a: Neuer Paragraph: 'Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.'
  • § 25 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 gestrichen.
  • § 25 Abs. 2: Neue Fassung der Sätze 1 und 2.
  • § 25 Abs. 4: Ersetzt 'Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3' durch 'Absätze 1 bis 3'.
  • § 30 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'der Bundesgrenzschutz und die Polizei' durch 'der Bundesgrenzschutz, die Polizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen'.
  • § 30 Abs. 2: Neue Fassung der Sätze 1 und 2.
  • § 31 Abs. 1: Neuer Absatz 1: 'Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesminister für Verkehr oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 und das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954 bleiben unberührt.'
  • § 31 Abs. 1, 2, 3: Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden Absätze 2, 3 und 4.
  • § 31 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzt 'Privathubschrauberführer' durch 'nicht berufsmäßige Führer von Drehflüglern'.
  • § 31 Abs. 2 Nr. 11: Ersetzt 'Hubschraubern' durch 'Drehflüglern'.
  • § 31 Abs. 3, 4: Ersetzt 'Absatzes 1' und 'Absatz 1' durch 'Absatzes 2' und 'Absatz 2'.
  • § 32 Abs. 1 Nr. 9: Neue Fassung: '9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,'.
  • § 32 Abs. 1 Nr. 9 a: Neue Nummer 9 a: '9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,'.
  • § 32 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz 2: 'Der Bundesminister für Verkehr kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatsangehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden.'
  • § 32 Abs. 1 letzter Satz: Ersetzt '9' durch '9a'.
  • § 32 Abs. 3 Satz 3: Neue Fassung: 'Der Bundesminister für Verkehr kann die Befugnis, die zur Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die zur Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften notwendigen Einzelheiten zu regeln, auf die Bundesanstalt für Flugsicherung und das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.'
  • § 32 Abs. 4: Fügt 'über den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, und' hinzu.
  • § 32 Abs. 5: Neue Fassung: '(5) Der Bundesminister für Verkehr erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.'
  • § 37: Neue Fassung des gesamten Paragraphen.
  • § 43 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung der Sätze 2 und 3.
  • § 43 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'das Unternehmen aufgegeben worden' durch 'derjenige, der die Sicherheit geleistet hat, nicht mehr Halter'.
  • § 43 Abs. 4: Neuer Absatz: 'Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden, die nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.'
  • § 46 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'fünfunddreißigtausend' durch 'siebenundsechzigtausendfünfhundert'.
  • § 46 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'siebzig Deutsche Mark' durch 'siebenundsechzig 50/100 Deutsche Mark'.
  • § 46 Abs. 3: Ersetzt 'eintausendvierhundert' durch 'eintausenddreihundertfünfzig'.
  • § 48: Neue Fassung des gesamten Paragraphen.
  • § 49 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1.
  • § 49 Abs. 3: Neuer Absatz: 'Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung für Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.'
  • § 49 a: Neuer Paragraph: 'Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sich ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an den beförderten Personen oder Sachen wie ein Luftfrachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Beförderung mit Einverständnis des Luftfrachtführers ausgeführt worden ist. ...'
  • § 51: Neue Fassung des gesamten Paragraphen.
  • § 56 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz 2 hinzu: 'In dem Fall des § 49 a kann die Klage gegen den Dritten auch in dem Gerichtsstand des Luftfrachtführers und die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des Dritten erhoben werden.'

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.