Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 4 Inkrafttreten: 1964-01-26 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-01-25 BGBl-Id: bgbl1-1964-4-4
811 B
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LAG — 1964-01-25
- Titel: Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- Typ: Sonstige
- Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 4
- Inkrafttreten: 1964-01-26 (Tag nach der Verkündung)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/4#page=2
- Kurz: Das Gesetz regelt die Neufestsetzung und Verwaltung von Vermögenswerten von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs hatten. Es enthält Vorschriften zur Bestellung von Treuhändern und zur Umstellung von Vermögenswerten.
Betroffene Stellen
- Art. I § 3: Anwendbar für die Anpassung des Währungsausgleichsgesetzes.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.