Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 79 Inkrafttreten: 1951-02-09 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1951-02-09 BGBl-Id: bgbl1-1951-6-1
707 B
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FLAGGRG — 1951-02-09
- Titel: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
- Typ: Erlass
- Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 79
- Inkrafttreten: 1951-02-09
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/6#page=1
- Kurz: Das Flaggenrechtsgesetz regelt, unter welchen Bedingungen deutsche Seeschiffe und Binnenschiffe die Bundesflagge führen dürfen und welche Pflichten und Strafen damit verbunden sind.
Betroffene Stellen
Keine einzelnen Stellen ermittelt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.