Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 357 Inkrafttreten: 1952-07-04 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1952-07-04 BGBl-Id: bgbl1-1952-27-4
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- § 1: Regelung zur Steuerberechnung bei Überschreitungen der Wertgrenzen des § 10 Abs. 5
- § 2: Erleichterungen des Verfahrens zu § 15 Abs. 6, Haftung nicht geltend zu machen bei Beträgen bis 500 DM
- § 3: Regelung zur Anmeldung des Erwerbes, einschließlich Anmeldefrist und Anmeldepflichten
- § 4: Regelung zur Steuererklärung, einschließlich Verlangen von Steuererklärungen und Fristen
- § 5: Regelung zur Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter
- § 6: Regelung zur Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
- § 7: Regelung zur Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
- § 8: Regelung zum Verzeichnis der Standesämter
- § 9: Regelung zur Anzeigepflicht der Standesämter
- § 10: Regelung zur Anzeigepflicht der Auslandsstellen
- § 11: Regelung zur Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen
- § 12: Regelung zur Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
- § 13: Regelung zur Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden