Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 101 Inkrafttreten: 1964-02-27 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-02-27 BGBl-Id: bgbl1-1964-8-2
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BVERSG — 1964-02-27
- Titel: Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 101
- Inkrafttreten: 1964-02-27
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/8#page=17
- Kurz: Die Bekanntmachung legt die neue Fassung des Bundesversorgungsgesetzes fest, das die Versorgung von Kriegsopfern regelt.
Betroffene Stellen
- § 23: Der Abschnitt § 23 wird gestrichen.
- § 28: Der Abschnitt § 28 wird gestrichen.
- § 29: Der Abschnitt § 29 wird gestrichen.
- § 39: Neue Vorschriften für die Gewährung von Rente bei kurzer Ehe
- § 40: Neue Vorschriften für die Grundrente der Witwe
- § 40a: Neue Vorschriften für den Schadensausgleich der Witwe
- § 41: Neue Vorschriften für die Ausgleichsrente der Witwe
- § 41a: Neue Vorschriften für das Kindergeld für Witwen mit mehreren Kindern
- § 42: Neue Vorschriften für die Rente der früheren Ehefrau
- § 43: Neue Vorschriften für die Rente des Witwers
- § 44: Neue Vorschriften für die Rente bei Wiederverheiratung der Witwe
- § 45: Neue Vorschriften für die Waisenrente
- § 46: Neue Vorschriften für die Grundrente der Waisen
- § 47: Neue Vorschriften für die Ausgleichsrente der Waisen
- § 48: Neue Vorschriften für die Witwen- und Waisenbeihilfe
- § 49: Neue Vorschriften für die Elternrente
- § 50: Neue Vorschriften für die Gewährung der Elternrente
- § 51: Neue Vorschriften für die Höhe der Elternrente
- § 52: Neue Vorschriften für die Rente bei Verschollenheit
- § 52a: Streichung des § 52a
- § 53: Neue Vorschriften für das Bestattungsgeld
- § 54: Neue Vorschriften für das Zusammenfallen von Ansprüchen
- § 55: Neue Vorschriften für das Zusammenfallen von Ansprüchen
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.