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LawGit Spiegel f8197a55f3 BGBl. 1964 I S. 101 · Neubekanntmachung · Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 101
Inkrafttreten: 1964-02-27
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-02-27

BGBl-Id: bgbl1-1964-8-2
1970-01-01 01:32:15 +00:00

1.9 KiB

BVERSG — 1964-02-27

  • Titel: Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
  • Typ: Neubekanntmachung
  • Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 101
  • Inkrafttreten: 1964-02-27
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/8#page=17
  • Kurz: Die Bekanntmachung legt die neue Fassung des Bundesversorgungsgesetzes fest, das die Versorgung von Kriegsopfern regelt.

Betroffene Stellen

  • § 23: Der Abschnitt § 23 wird gestrichen.
  • § 28: Der Abschnitt § 28 wird gestrichen.
  • § 29: Der Abschnitt § 29 wird gestrichen.
  • § 39: Neue Vorschriften für die Gewährung von Rente bei kurzer Ehe
  • § 40: Neue Vorschriften für die Grundrente der Witwe
  • § 40a: Neue Vorschriften für den Schadensausgleich der Witwe
  • § 41: Neue Vorschriften für die Ausgleichsrente der Witwe
  • § 41a: Neue Vorschriften für das Kindergeld für Witwen mit mehreren Kindern
  • § 42: Neue Vorschriften für die Rente der früheren Ehefrau
  • § 43: Neue Vorschriften für die Rente des Witwers
  • § 44: Neue Vorschriften für die Rente bei Wiederverheiratung der Witwe
  • § 45: Neue Vorschriften für die Waisenrente
  • § 46: Neue Vorschriften für die Grundrente der Waisen
  • § 47: Neue Vorschriften für die Ausgleichsrente der Waisen
  • § 48: Neue Vorschriften für die Witwen- und Waisenbeihilfe
  • § 49: Neue Vorschriften für die Elternrente
  • § 50: Neue Vorschriften für die Gewährung der Elternrente
  • § 51: Neue Vorschriften für die Höhe der Elternrente
  • § 52: Neue Vorschriften für die Rente bei Verschollenheit
  • § 52a: Streichung des § 52a
  • § 53: Neue Vorschriften für das Bestattungsgeld
  • § 54: Neue Vorschriften für das Zusammenfallen von Ansprüchen
  • § 55: Neue Vorschriften für das Zusammenfallen von Ansprüchen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.