Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994 Inkrafttreten: 1956-12-22 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-12-22 BGBl-Id: bgbl1-1956-53-8
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BMG — 1956-12-22
- Titel: Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994
- Inkrafttreten: 1956-12-22
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/53#page=48
- Kurz: Diese Verordnung regelt die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, basierend auf den Vorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes.
Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1: Genehmigte und vereinbarte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 3 Abs. 3: Errechnete KVM nach einer Berufung werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3: Festgestellte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 5 der Verordnung PR Nr. 71/51: Umlegbare Mehrkosten des Wasserverbrauchs werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 8 und § 9 der Verordnung PR Nr. 71/51: Untermietzuschläge werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 2 Abs. 3 des Geschäftsräummietsengesetzes: Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 7 Abs. 3 KVMVO: Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betriebskosten anzusetzen.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen.
- § 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden.
- § 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend.
- § 7 Abs. 2 KVMVO: Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den Betriebskosten abzusetzen.
- § 3 Abs. 2 KVMVO: Bei Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, ist ein höherer Satz für Instandhaltungskosten maßgebend, wenn er der Mietpreisberechnung zugrunde gelegt wurde.
- § 12 KVMVO: Der Ansatz für Verwaltungskosten richtet sich nach der Zahl der bestehenden Hauptmietverhältnisse im Vergleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der Antragstellung.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.