Fundstelle: BGBl. 1949 I S. 31 Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1949-11-08 BGBl-Id: bgbl1-1949-6-1
356 B
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§ 7
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1949-11-08 — Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Fundstelle: BGBl. 1949 I S. 31
§ 7: Anzeige von bestimmten Personen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten.