Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 923 Inkrafttreten: 2007-06-02 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2007-06-01 BGBl-Id: bgbl1-2007-23-2
823 B
§ 118b
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2007-06-01 — Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 923
§ 118b Abs. 3 Satz 3: Ermöglichung der Beantragung der Genehmigung der vor der Regulierung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den dazugehörigen fachlichen Geschäftsunterlagen bei der Bundesanstalt.
§ 118b Abs. 4 Satz 2: Ermöglichung der Beantragung der Genehmigung der vor der Regulierung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den dazugehörigen fachlichen Geschäftsunterlagen bei der Bundesanstalt.
§ 118b: Streichung der Angabe '§ 13a Abs. 1 Satz 3,' und Hinzufügen eines neuen Satzes