Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 850 Inkrafttreten: 1957-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1956-11-17 BGBl-Id: bgbl1-1956-48-3
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WPBG — 1956-11-17
- Titel: Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 850
- Inkrafttreten: 1957-01-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/48#page=8
- Kurz: Das Gesetz ändert und ergänzt das Wertpapierbereinigungsgesetz, insbesondere bezüglich Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen von Rechten aus Wertpapieren.
Betroffene Stellen
- § 21 Abs. 1: Erweiterung der Anwendbarkeit der Vorschriften auf Wertpapiere, deren Aussteller seinen Sitz nach dem 1. Oktober 1953 in den Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat.
- § 21 Abs. 2: Regelung des Stichtags und der Antragsfristen für Aussteller, die ihren Sitz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Geltungsbereich verlegt haben.
- § 21 Abs. 3: Regelung der Antragsfristen für Aussteller, die ihren Sitz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Geltungsbereich verlegen.
- § 21 Abs. 4: Bestimmung, dass Lieferbarkeitsbescheinigungen, die bis zum Ablauf des dem Stichtag vorangehenden Tages ausgestellt wurden, weiterhin gültig sind.
- § 22: Anpassung der Fristen für die Bereinigung von Wertpapierarten, die nach § 21 in die Bereinigung einbezogen werden.
- § 23: Regelung für die Aufstellung von Schlußrechnungen, wenn Sollbeträge aufgrund fehlender Unterlagen nicht ausgewiesen werden können.
- § 24 Abs. 1: Einschließung bestimmter Erträge in die Schlußrechnung über die Erträge.
- § 24 Abs. 2: Einschließung von Zinsen in die Schlußrechnung, die vor dem 30. April 1945 fällig geworden sind.
- § 25: Regelung der Verwendung von Zinsen, die der Wertpapiersammelbank zugeflossen sind.
- § 26: Beschränkung der Forderungen nach § 58 des Aktiengesetzes für nicht voll eingezahlte Aktien, die kraftlos geworden sind.
- § 1 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, Rechte nachträglich anzumelden (Nachanmeldung)
- § 1 Abs. 2: Pfandgläubiger und dinglich Berechtigte können Nachanmeldungen für den Berechtigten vornehmen
- § 2 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, Rechte erneut anzumelden (Wiederanmeldung), wenn neue Beweise vorliegen
- § 2 Abs. 2: Erlaubnis zur Wiederanmeldung, wenn die Ablehnung der Anmeldung auf fehlende Eidesstattversicherung beruhte
- § 3: Vorschriften der Wertpapierbereinigungsgesetze gelten sinngemäß für Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen
- § 4 Abs. 1: Nachanmeldungen können bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung vorgenommen werden
- § 4 Abs. 2: Frist für Wiederanmeldungen: acht Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes
- § 4 Abs. 3: Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist ohne Verschulden verletzt wurde
- § 4 Abs. 4: Neu beigebrachte Beweismittel müssen der Wiederanmeldung beigefügt werden
- § 5: Anmeldestellen können Nachanmeldungen für den Berechtigten vornehmen, außer wenn § 19 Abs. 1 des WPBG zutrifft
- § 6 Abs. 1: Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen ohne Angabe des Namens sind unzulässig
- § 6 Abs. 2: Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung kann in Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen nicht gestellt werden
- § 7: Entscheidung über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen obliegt der Kammer für Wertpapierbereinigung
- § 8 Abs. 1: Prüfstelle muss der Bankaufsichtsbehörde über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen berichten
- § 8 Abs. 2: Berichte über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen in der Folgezeit
- § 9 Abs. 1: Prüfstelle leitet Gutschriftverfahren für anerkannte Rechte aus Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen ein
- § 9 Abs. 2: Gutschriftverfahren in der Folgezeit
- § 9 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für die Erfüllung von Verbindlichkeiten
- § 9 Abs. 4: Anwendung des Gutschriftverfahrens, wenn die Bankaufsichtsbehörde widersprochen hat
- § 10 Abs. 1: Regelung für Gutschriften bei Aktien, wenn Rechte nicht voll berücksichtigt werden können
- § 10 Abs. 2: Regelung für nicht gutgeschriebene Rechte bleibt einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten
- § 10 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die nicht wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
- § 11 Abs. 1: Regelung für Gutschriften bei nicht fälligen Schuldverschreibungsarten
- § 11 Abs. 2: Möglichkeit der Barzahlung, wenn Erhöhung der Sammelurkunde ein wichtiger Grund entgegensteht
- § 11 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
- § 12 Abs. 1: Auszuführen von Einzelurkunden für gutgeschriebene Rechte aus Schuldverschreibungen
- § 12 Abs. 2: Regelung für Verlosung, wenn der Gesamtbetrag der Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen die vorhandenen Einzelurkunden übersteigt
- § 12 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung für Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind
- § 13: Gutschrift umfasst auch den Anteil an Vermögensgegenständen, die die Wertpapiersammelbank erlangt hat
- § 14: Regelung für die Berücksichtigung von anerkannten Rechten in der Ergänzungsrechnung
- § 15 Abs. 1: Entschädigungsanspruch des Ausstellers gegen den Bund, wenn die Sammelurkunde erhöht wurde
- § 15 Abs. 2: Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs durch die Prüfstelle
- § 16: Regelung für Ansprüche auf Zinsen und Gewinnanteile, die vor dem 30. April 1945 fällig geworden sind
- § 17 Abs. 1: Früherer Besitzer kann Auskunft über die Lieferbarkeitsbescheinigung verlangen
- § 17 Abs. 2: Früherer Besitzer kann bestimmte Rechte geltend machen
- § 17 Abs. 3: Verjährung der Ansprüche in drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes
- § 18: Prüfungsverfahren nach diesem Abschnitt bleiben für die Anwendung des § 51 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des WPBG außer Betracht
- § 19: Beweis für den Ausweis als Aktionär reicht nicht aus, wenn das Aktienrecht nachträglich angemeldet oder wieder angemeldet wurde
- § 20: Aussteller muss zusätzliche Aufwendungen der Prüfstelle erstatten, wenn diese durch die Erfüllung von Aufgaben in diesem Abschnitt entstanden sind
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.