Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2663 Inkrafttreten: 1975-10-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1975-10-30 BGBl-Id: bgbl1-1975-118-2
2.2 KiB
2.2 KiB
Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Einrichtungen für den öffentlichen Funkrufverkehr definiert.
- § 4 Abs. 1 Nr. 5: Schlusspunkt durch Komma ersetzt und neue Nummer 6 hinzugefügt (Funkrufanschlüsse).
- § 7 Abs. 7: Ersetzt das Wort 'Verbindung' durch 'Zusammen schaltung' und 'oder' durch 'und'.
- § 7 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Möglichkeit der Verzichts auf technische Verhinderung von Zusammenschaltungen regelt.
- § 9a: Neuer Paragraph, der Funkrufanschlüsse und deren Zuteilung von Funkrufnummern regelt.
- § 10 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der den Begriff des Teilnehmers erweitert.
- § 13 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7, der die Verjährung von Gebührenansprüchen regelt.
- § 13 Abs. 8 Satz 2: Ersetzt 'schriftliche Zahlungsaufforderung' durch 'jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung'.
- § 13 Abs. 11 Satz 1: Neue Fassung des Absatzes 11, der die Verjährung des Erstattungsanspruchs regelt.
- § 15 Abs. 2: Neue Fassung des letzten Satzes, der die Behandlung von Nebenanschlüssen regelt.
- § 15 Abs. 6: Hinzufügung der Worte 'ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundespost'.
- § 15 Abs. 9: Neue Fassung des Absatzes 9, der die Verbindung von Nebenanschlüssen regelt.
- § 17 Abs. 7: Hinzufügung der Worte 'und 6 Satz 2' vor 'gilt'.
- Überschrift vor § 30: Neue Fassung der Überschrift, die zusätzliche Bestimmungen für Funkfernsprechanschlüsse und Funkrufanschlüsse enthält.
- § 30 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anwendung von Absatz 1 und 2 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 31 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung von Absatz 2 und 3 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 32 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Anwendung von Absatz 1 bis 5 auf Funkrufanschlüsse regelt.
- § 33 Abs. 6 Satz 2: Streichung der Worte 'Halbsatz 1'.
- § 38 Abs. 4: Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 39 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Anschrift' durch 'Lage der Sprechstelle'.
- § 39 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Aufforderung zur Abholung oder Zustellung von Amtlichen Fernsprechbüchern regelt.
- § 47 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Liniennetz' durch 'allgemeines Netz'.