Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 581 Inkrafttreten: 1976-03-20 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1976-03-20 BGBl-Id: bgbl1-1976-28-1
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- § 2 Abs. 3: Neuer Absatz, der Gefangene als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 definiert.
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz, der Gefangenen die Gewährung von Leistungen ermöglicht, soweit die Belange des Vollzuges es zulassen.
- § 17 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz, der den Anspruch von Gefangenen auf Ubergangsgeld regelt.
- § 32 Abs. 6 a: Neuer Absatz, der für Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, den nach § 165 c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Betrag als Arbeitsentgelt gilt.
- § 82 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 von Absatz 1 wird gestrichen.
- § 82 Abs. 8: Ersetzen der Worte '§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10 a' durch '§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9, 10 a und Abs. 3'.
- § 112 Abs. 3 Buchstabe i: Neuer Buchstabe i, der für Versicherte nach § 2 Abs. 3 den nach § 165 c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Betrag regelt.
- § 112 Abs. 4 Buchstabe i: Neuer Buchstabe i, der die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3 vom Arbeitgeber allein regelt.
- § 112 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Beitragszahlung für Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, regelt.