Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 598 Inkrafttreten: 1955-09-26 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1955-09-26 BGBl-Id: bgbl1-1955-33-3
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Stellen dieser Station
- § 18: Neue Formulare und Muster für die Anmeldung zur Versteuerung von Schuldbuchforderungen eingeführt
- § 21: Neues Muster für Steuerausweise zu ausländischen Wertpapieren eingeführt
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- § 30: Neue Benachrichtigung über die Abstempelung ohne Steuerentrichtung bei ausländischen Wertpapieren eingeführt
- § 58: Neue Anmeldung für Börsenumsatzsteuer eingeführt
- § 64: Neue Schlussnoten für die Verwendung von Steuermarken eingeführt
- § 87: Neues Arbitragebuch eingeführt