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LawGit Spiegel 722a35dcce BGBl. 1971 I S. 397 · Neubekanntmachung · Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 397
Inkrafttreten: 1971-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 6 Ziff. 7 und § 20 a Abs. 4); 1969-09-01 (§ 6 Ziff. 7); 1966-12-09 (§ 20 a Abs. 4, außer bei Verträgen vor dem 9. Dezember 1966)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1971-05-05

BGBl-Id: bgbl1-1971-38-2
1971-05-05 12:00:00 +00:00

4.0 KiB

Stellen dieser Station

  • § 18a: Neue Vorschriften zur Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
  • § 18b: Neue Vorschriften zur zeitlichen Wirksamkeit der Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte
  • § 19: Neue Vorschriften zum Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
  • § 20: Neue Vorschriften zu Werbungskosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen sind
  • § 20a: Neue Vorschriften zu Sonderausgaben, die steuerfrei zu vermerken sind
  • § 56: Neue Vorschrift zur Anrufungsauskunft
  • § 57: Neue Vorschrift zur Zuständigkeit in besonderen Fällen
  • § 58: Neue Vorschrift zum Anwendungszeitraum
  • § 59: Neue Vorschrift zur Geltung im Land Berlin
  • § 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3: Bestimmungen zur Berichtigung der Lohnsteuerkarte
  • § 25 b: Neue Bestimmungen für Freibeträge für besondere Fälle
  • § 26: Neue Bestimmungen für Pauschbeträge für Körperbehinderte
  • § 26 a: Neue Bestimmungen für Altersfreibetrag
  • § 26 b: Neue Bestimmungen für Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • § 27: Neue Bestimmungen für die Art der Berücksichtigung
  • § 27a: Neue Vorschriften zur Art der Berücksichtigung von steuerfreien Beträgen bei Ehegatten
  • § 28: Neue Vorschriften zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen auf der Lohnsteuerkarte
  • § 28a: Neue Vorschriften zur Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen
  • § 29: Neue Vorschriften zur Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
  • § 30: Neue Vorschriften zur Einbehaltung der Lohnsteuer
  • § 31: Neue Vorschriften zum Lohnkonto
  • § 32: Neue Vorschriften zur Berechnung der Lohnsteuer, einschließlich der Lohnsteuertabellen für verschiedene Lohnzahlungszeiträume.
  • § 32a: Die Vorschrift § 32a entfällt.
  • § 32b: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn.
  • § 33: Neue Definition des Lohnzahlungszeitraums.
  • § 34: Neue Vorschriften zur Anwendung der Lohnsteuertabelle.
  • § 35: Neue Vorschriften zur Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen.
  • § 35a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Vomhundertsatz bei bestimmten sonstigen Bezügen.
  • § 35b: Neue Vorschriften zur Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen in anderen Fällen.
  • § 36: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer bei mehreren Dienstverhältnissen
  • § 37: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer bei Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
  • § 38: Neue Vorschriften für die Behandlung von im Ausland wohnhaften Beamten
  • § 39: Streichung des § 39
  • § 40: Neue Vorschriften für die Behandlung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern
  • § 41: Neue Vorschriften für die Abführung der Lohnsteuer
  • § 42: Streichung des § 42
  • § 43: Neue Definition der Betriebstätte
  • § 44: Neue Vorschriften für die Lohnsteueranmeldung
  • § 45: Neue Vorschriften für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten bei der Abführung der Lohnsteuer
  • § 7: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte.
  • § 8: Neue Vorschriften für Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren.
  • § 9: Neue Vorschriften für das Verzeichnis der Lohnsteuerkarten.
  • § 10: Neue Vorschriften für die Aushändigung der Lohnsteuerkarten.
  • § 11: Neue Vorschriften für die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Beantragung der Lohnsteuerkarte.
  • § 12: Neue Vorschriften für die nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten.
  • § 14: Neue Vorschriften für mehrere Lohnsteuerkarten.
  • § 15: Neue Vorschriften für weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten.
  • § 16: Neue Vorschriften für den Verlust der Lohnsteuerkarte.
  • § 17: Neue Vorschriften für das Verbot privater Änderungen auf der Lohnsteuerkarte.
  • § 17a: Neue Vorschriften zur Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen.
  • § 18: Neue Vorschriften für die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeindebehörde wegen Änderung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder.