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LawGit Spiegel ac0e16f765 BINSCHAUSBV_2022 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:binschausbv_2022:89a719bf2c58f5ac
2026-08-17 11:39:55 +00:00

500 B

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und 2.der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.