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laws-git/bimschv_9/§6.md
LawGit Spiegel 0a0b403e8b BIMSCHV_9 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:bimschv_9:612a1a8ad324ac55
2026-08-17 11:39:50 +00:00

179 B

§ 6 Eingangsbestätigung

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.