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laws-git/bho/§33.md
LawGit Spiegel df330e7d4c BHO · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:bho:8b4a264236dcb6f9
2026-08-17 11:39:19 +00:00

204 B

§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.