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laws-git/betravg/§28.md
LawGit Spiegel 849fd9f3a7 BETRAVG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:betravg:164684047fcb623a
2026-08-17 11:38:33 +00:00

268 B

§ 28

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.