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LawGit Spiegel c2ad46cdba BEHAPPBAUSBV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:behappbausbv:a6f5715762b51f56
2026-08-17 11:38:11 +00:00

347 B

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.