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laws-git/begdv_3/§7.md
LawGit Spiegel 21c838d531 BEGDV_3 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:begdv_3:e79621eff84bd60c
2026-08-17 11:38:08 +00:00

455 B

§ 7 Tatsächliche Voraussetzungen für das Darlehen

Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grundlage der bereits aufgenommenen früheren oder einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit.