Files
laws-git/beeg/§19.md
LawGit Spiegel 272697a5a0 BEEG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text.
Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut.

BGBl-Id: gii-current:beeg:73db29c4e3c449eb
2026-08-17 11:38:00 +00:00

209 B

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.