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laws-git/bbankg/§33.md
LawGit Spiegel 10c6473b39 BBANKG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:bbankg:89b266aafe0281e8
2026-08-17 11:37:26 +00:00

225 B

§ 33 Veröffentlichungen

Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.