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LawGit Spiegel bc829a2537 B_ROMKFAUSBV_2025 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text.
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BGBl-Id: gii-current:b_romkfausbv_2025:6b207d934ce2b967
2026-08-17 11:36:51 +00:00

285 B

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.