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B_HNENM_PLASTAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
- § 3 Ausbildungsberufsbild
- § 4 Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Ausbildungsplan
- § 6 Berichtsheft
- § 7 Zwischenprüfung
- § 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Malerei
- § 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik
- § 10 Inkrafttreten
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