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laws-git/automausbv/§23.md
LawGit Spiegel e6d13dc422 AUTOMAUSBV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:automausbv:dd7a709e62ec9647
2026-08-17 11:36:32 +00:00

448 B

§ 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.