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laws-git/asylvfg_1992/§52.md
LawGit Spiegel 661341a521 ASYLVFG_1992 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:asylvfg_1992:fde6a744b315ec03
2026-08-17 11:36:00 +00:00

187 B

§ 52 Quotenanrechnung

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.