Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 Inkrafttreten: 2019-08-21 (ganzes Gesetz, außer Artikel 6); 2022-07-01 (Artikel 6) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2019-08-20 BGBl-Id: bgbl1-2019-31-2
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§ 1a
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294
§ 1a Abs. 1: Neuer Absatz 1, der Leistungsberechtigte, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem folgenden Tag keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer für Ernährung, Unterkunft und Gesundheitspflege.
§ 1a Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden.
§ 1a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Leistungsberechtigte, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
§ 1a Abs. 4: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden, und Erweiterung auf Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben.
§ 1a Abs. 5: Neuer Absatz 5, der Leistungsberechtigte, die bestimmte Pflichten nicht erfüllen, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
§ 1a Abs. 6: Neuer Absatz 6, der Leistungsberechtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwenden, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
§ 1a Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Leistungsberechtigte, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.