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laws-git/ao_1977/§331.md
LawGit Spiegel b1e3147bf7 AO_1977 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:ao_1977:06e6466a58d64f9b
2026-08-17 11:35:40 +00:00

244 B

§ 331 Unmittelbarer Zwang

Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.