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laws-git/ao_1977/§227.md
LawGit Spiegel b1e3147bf7 AO_1977 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:ao_1977:06e6466a58d64f9b
2026-08-17 11:35:40 +00:00

292 B

§ 227 Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.