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laws-git/ao_1977/§148.md
LawGit Spiegel b1e3147bf7 AO_1977 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:ao_1977:06e6466a58d64f9b
2026-08-17 11:35:40 +00:00

481 B

§ 148 Bewilligung von Erleichterungen

Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.