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AMSACHKV
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Nachweis der Sachkenntnis
- § 2 Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
- § 3 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- § 4 Prüfungsanforderungen
- § 5 Durchführung der Prüfung
- § 6 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 7 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
- § 8 Wiederholung der Prüfung
- § 9 Zuständige Stelle
- § 10 Anerkennung anderer Nachweise
- § 11 Sonstiger Nachweis der Sachkenntnis
- § 12
- § 13 Inkrafttreten
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