Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text. Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut. BGBl-Id: gii-current:_bprv:4261c9877afec2eb
_BPRV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Gegenstand
- § 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- § 4 Handlungsbereiche
- § 5 Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“
- § 6 Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“
- § 7 Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“
- § 8 Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“
- § 9 Durchführung der Prüfung
- § 10 Schriftliche Prüfung
- § 11 Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch
- § 12 Deutsch als Fremdsprache
- § 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
- § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 16 Zeugnisse
- § 17 Wiederholung der Prüfung
- § 18 Übergangsvorschriften
- § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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