# § 48 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2020-03-27 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht > Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569 § 48 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Beschlüsse der Gesellschafter können auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes: Die Feststellung des Jahresabschlusses kann auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.