# § 10 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2018-08-10 — Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften > Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1270 § 10: Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind.