# § 14 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2019-08-08 — Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG) > Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1131 § 14 Abs. 4: Die Wörter 'die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist' werden durch 'sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde' ersetzt.