# § 6 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2016-10-31 — Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung > Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2403 § 6 Abs. 3 Satz 3: Satz neu formuliert, um Vereinbarungen und Verträge zwischen Leistungserbringern und Trägern zu berücksichtigen § 6 Abs. 5 Satz 1: Wort 'Einzelfällen' durch 'Ausnahmefällen' ersetzt