# § 4 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung > Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202 § 4 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Vereinbarungen zwischen Spitzenorganisationen der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über den Festzuschlag regelt.