# KSTDV_1977 — 1959-08-13 - **Titel:** Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - **Typ:** Neubekanntmachung - **Fundstelle:** BGBl. 1959 I S. 625 - **Inkrafttreten:** 1959-08-13 - **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/37#page=5 - **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung fest, die ab dem 13. August 1959 in Kraft tritt. ## Betroffene Stellen - § 1 Abs. 1: Definition von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts - § 1 Abs. 2: Kriterien für die steuerliche Selbständigkeit von Betrieben gewerblicher Art - § 1 Abs. 3: Definition von Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art - § 2: Definition von Versorgungsbetrieben, Verkehrsbetrieben und Hafenbetrieben - § 3: Steuerfreiheit für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe - § 4: Definition von Hoheitsbetrieben - § 5: Steuerpflichtigkeit von Betrieben gewerblicher Art in öffentlich-rechtlicher Form - § 6: Steuerpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten - § 7: Durchführung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes - § 8: Steuerbefreiung für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen - § 9: Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Pensionskassen und ähnlichen Kassen - § 10: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger - § 11: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger - § 12: Steuerbefreiung für kleinere Versicherungsvereine - § 13: Steuerbefreiung für Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter - § 14: Definition von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung - § 15: Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften - § 16: Behandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - § 16a: Regelungen für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre - § 17: Abzugsfähigkeit von Beitragsrückerstattungen bei Krankenversicherungsunternehmen - § 18: Berechnung des inländischen steuerpflichtigen Einkommens bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen - § 19: Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen ## Wortlaut Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.