# IHG — 1955-02-25 - **Titel:** Gesetz über den Abschluss der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfe-Schlussgesetz) - **Typ:** Erlass - **Fundstelle:** BGBl. 1955 I S. 69 - **Inkrafttreten:** 1955-02-26 (Tag nach der Verkündung) - **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/6#page=9 - **Kurz:** Das Investitionshilfe-Schlussgesetz beendet die Aufbringung der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft und regelt die Ermäßigung der Verzugszuschläge sowie die Verwendung der Aufbringungsbeträge über eine Milliarde DM. ## Betroffene Stellen - § 15 Abs. 1: Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach dem 28. Februar 1955 nicht mehr stattfinden - § 15 Abs. 2: Anderweitige Festsetzungen des Aufbringungsbetrages nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vorgenommen - § 17 Satz 2: Erstattungsansprüche nach dem 31. Dezember 1955 nicht mehr geltend gemacht - § 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b: Stundung des Aufbringungsbetrages bis zum 31. März 1955 möglich - § 21 Abs. 2: Erlaß des Aufbringungsbetrages nur bis zum 31. März 1955 beantragbar - § 16: Ermäßigung der Verzugszuschläge - § 23 Abs. 1: Verwendung der Aufbringungsbeträge über eine Milliarde DM - § 29, 30: Abweichende Verwendung der Aufbringungsbeträge über eine Milliarde DM - § 31 Abs. 1 Satz 1: Sinngemäße Anwendung für die Ausstattung der Schuldverschreibungen - § 32 Abs. 5 und 6: Anwendung für die Zuteilung der Schuldverschreibungen - § 43 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstaben a bis c: Steuerliche Behandlung der Zinsen - § 44 Abs. 3 bis 5: Steuerliche Behandlung der Zinsen - § 46 a Satz 2 und 3: Steuerliche Behandlung der Zinsen - § 20 Satz 2: Steuerliche Behandlung der Zinsen - § 12 Abs. 2: Erlöschen des Sondervermögens - § 24 Abs. 7: Erlöschen des Sondervermögens - § 34 Abs. 1 und 3: Erlöschen des Sondervermögens - § 35: Erlöschen des Sondervermögens ## Wortlaut Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.